Typische Formulierungsfehler im Datenschutzrecht – und wie man sich präziser ausdrückt.
„Ich kenne das Datenschutzrecht, aber ich kann mich nicht ausdrücken.“ Solche Schwierigkeiten liegen häufig an der Wahl des falschen Verbs. Folgende Beispiele aus meinem Deutschkurs „Datenschutzrecht“ verdeutlichen dies.
Wie spreche ich präzise über Rechtsgrundlagen?
Statt allgemein zu sagen, ein Auskunftsanspruch „beziehe sich auf“ Art. 15 DSGVO, sollte man genauer formulieren, dass sich der Anspruch aus Art. 15 DSGVO ergibt, auf Art. 15 DSGVO gestützt wird oder seine Grundlage in Art. 15 DSGVO hat.
Denn „sich beziehen auf“ ist hierfür zu unbestimmt und wird in anderen Zusammenhängen verwendet wie: „Ich beziehe mich auf Ihre E-Mail vom 17. Januar.“
Wie spreche ich präzise über Anspruchsvoraussetzungen?
Auch folgende Formulierung enthält eine Unsicherheit über das zu verwendende Verb: Art. 82 DSGVO „legt“ drei Voraussetzungen für einen Anspruch „dar“.
Um Voraussetzungen zu bezeichnen, werden in der juristischen Fachsprache generell folgende Ausdrücke verwendet: Ein Schadensersatzanspruch setzt einen Verstoß gegen die DSGVO voraus. Für einen Schadensersatzanspruch ist außerdem ein Schaden erforderlich. Die dritte Voraussetzung ist der Kausalzusammenhang zwischen dem Verstoß und dem Schaden.
Das Verb „darlegen“ bedeutet im Zivilrecht dagegen, dass die Partei vor Gericht den Lebenssachverhalt schildern muss, aus dem sie ihre Rechte herleitet.
Wie spreche ich präzise über den Umfang eines Rechts/Anspruchs?
Die Formulierung „Gem. Art. 15 DSGVO würde dem Kläger ein Anspruch auf die Kopie von personenbezogenen Daten zustehen, aber kein Anspruch auf die Kopie bestimmter Dokumente“ ist korrekt, aber es ist interessant, hier noch tiefer auf die Sprache zu schauen.
Das Verb „zustehen“ benutzen wir, um darüber zu sprechen, ob eine Person überhaupt einen Anspruch oder ein Recht hat. In dem zitierten Satz geht es aber präziser darum, welchen Umfang dieser Anspruch hat.
Folgende Formulierungen sind viel schöner, weil genauer: Der Auskunftsanspruch gemäß Artikel 15 DSGVO umfasst nur die Übersendung personenbezogener Daten und erstreckt sich nicht auf/erfasst nicht die Übersendung bestimmter Dokumente.
Wie schaffe ich es allgemein, präzise im Datenschutzrecht zu formulieren?
Wenn ich höre „Den Verstoß gegen die DSGVO hat das Arbeitsgericht bejaht und dem EuGH eine Frage bezüglich des Schadenersatzanspruchs vorgelegt“, dann möchte ich als Jurist wissen: Welche Frage denn genau?
Die folgende Formulierung beantwortet diese Frage befriedigend: „Den Verstoß gegen die DSGVO hat das Arbeitsgericht bejaht und dem EuGH die Frage vorgelegt, ob ein bloßer Verstoß gegen die DSGVO einen Schadensersatzanspruch begründet.“ Wichtigstes Ziel ist also das Vermeiden von allgemeinen Begriffen wie „bezüglich“ und stattdessen „den Nagel auf den Kopf zu treffen“. Dafür brauchen Sie aber die richtigen Formulierungen, vor allem passende Verben, hier „begründen“.
Wann benutze ich den Artikel?
„Der Kläger hat die Beklagte auf einen Schadensersatz gemäß Art. 82 DSGVO in Anspruch genommen“ ist ungebräuchlich. Korrekt ist „Der Kläger hat die Beklagte auf Schadensersatz gemäß Art. 82 DSGVO in Anspruch genommen.“
Das Weglassen des Artikels bei der Bezeichnung von Anspruchsinhalten folgt der allgemeinen Regel, dass allgemein verwendete Abstrakta ohne Artikel benutzt werden wie in „Diese Aufgabe erfordert Geduld“. In seiner konkreten Verwendung wird dagegen der Artikel benutzt: „Der Schadensersatz umfasst sowohl die Reparaturkosten als auch den entgangenen Verdienst.“
Wie merke ich mir alle diese Wendungen zum Datenschutzrecht?
Den wichtigen Wortschatz importiere ich in die Lernsoftware Quizlet. Den Link schicke ich Ihnen zu. So können Sie mit elektronischen Karteikarten den juristischen Wortschatz zum Datenschutzrecht überall auf dem Handy wiederholen.
Wer sein juristisches Deutsch im Datenschutzrecht verbessern möchte, braucht nicht nur Fachwissen, sondern auch Sicherheit in der sprachlichen Darstellung. Genau daran arbeite ich in meinen Kursen.
© Robert Glöer, 09.09.2026; ausdrücklich untersagt ist insbesondere das KI-gestützte Umformulieren, Paraphrasieren, Übersetzen, Zusammenfassen oder anderweitige Erstellen abgeleiteter Werke auf Grundlage dieser Texte.


